Vastuvõtmise kuupäev : 02/07/2026
Ch/l HA EBPOIIEMCKWA CII03 EIROPAS SAVIENIBAS TIESA
TRIBUNAL DE JUSTICIA DE LA UNION EUROPEA EUROPOS SAJUNGOS TEISINGUMO TEISMAS
SOUDNI DVÜR EVROPSKL UNIE AZ EURÖPAI UNIÖ BIRÖSÄGA
DEN EUROP/ISKE UNIONS DOMSTOL IL-QORTI TAL-GUSTIZZJA TAL-UNJONI EWROPEA
GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION HOF VAN JUSTITIE VAN DE EUROPESE UNIE
EUROOPA LIIDU KOHUS TRYBUNAL SPRAWIEDLIWOSCI UNH EUROPEJSKIEJ
AIKAXTHPIO THZ EYPQIIAIKHZ ENQXHZ TRIBUNAL DE JUSTINA DA UNIÄO EUROPEIA
COURT OP JUSTICE OE THE EUROPEAN UNION
CVRIA CURTEA DE JUSTITIE A UNIUNII EUROPENE
COUR DE JUSTICE DE L’UNION EUROPEENNE SÜDNY DVOR EUROPSKEJ UNIE
CUIRI BFIREITHIÜNAIS AN AONTAIS EORPAIGH SODISCE EVROPSKE UNIJE
SUD EUROPSKE UNDE LUXEMBOURG EUROOPAN UNIONIN TUOMIOISTUIN
CORTE DI GIUSTIZIA DELL’UNIONE EUROPEA EUROPEISKA UNIONENS DOMSTOL
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
2. Juli 2026'
- AS. %—
..Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -
Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen der Russischen Föderation,
die die Lage in der Ukraine destabilisieren - Verordnung (EU) Nr. 833/2014 -
Art. 2f Abs. 1 - Begriff .Betreiber' - Verbreitungsverbot für Inhalte, die von in
Anhang XV der Verordnung Nr. 833/2014 aufgeführten juristischen Personen,
Organisationen oder Einrichtungen stammen - Verbreitung dieser Inhalte durch
natürliche Personen über eine Website, mit der Einnahmen nur in Form
freiwilliger Zuwendungen generiert werden“
In der Rechtssache C-67/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht
vom Landgericht Saarbrücken (Deutschland) mit Entscheidung vom
20. Dezember 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Januar 2025, in dem
Strafverfahren gegen
R,
N,
K,
Beteiligte:
Staatsanwaltschaft Saarbrücken,
erlässt
* Verfahrenssprache: Deutsch.
DE
Urteil VOM 2. 7. 2026 - RECHTSSACHE C-67'25
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter
M. Condinanzi und N. Jääskinen, der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin) und
des Richters A. Kornezov,
Generalanwalt: R. Norkus,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, vertreten durch A. Hammer.
- von R, vertreten durch Rechtsanwältin A.-M. Kalmes und Rechtsanwalt
J. Schmidt,
- von K, vertreten durch Rechtsanwältin A.-M. Kalmes,
- der estnischen Regierung, vertreten durch H. Hirsik und M. Kriisa als
Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch E. Timmermans und B. Travard
als Bevollmächtigte,
- der lettischen Regierung, vertreten durch J. Davidovica und K. Pommere als
Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Carpus-Carcea und
M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom
12. Februar 2026
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2f Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive
Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
destabilisieren (ABI. 2014, L 229, S. 1) in der durch die Verordnung (EU)
2022/350 des Rates vom LMärz 2022 (ABI. 2022, L 65. S. 1) geänderten
Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 833/2014).
2
TRAUGOTT k KEROTH
2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen drei natürliche Personen - R, N
und K - wegen Handlungen, die einen Verstoß gegen das in Art. 2f Abs. 1 der
Verordnung Nr. 833/2014 vorgesehene Verbot darstellen können.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 833/2014
3 Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 lautet:
..Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten
juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren
Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen,
auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV,
Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen,
unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.“
4 In Anhang XV (..Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen
und Einrichtungen nach Artikel 2f“) dieser Verordnung ist u. a. der Name von
,.RT - Russia Today Germany" aufgeführt.
Verordnung 2022/350
5 In den Erwägungsgründen 4 bis 10 der Verordnung 2022/350 heißt es:
„(4) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar
2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der
Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. ... Der
Europäische Rat hat [die Russische Föderation] und die von [ihr]
unterstützten bewaffneten Verbände aufgerufen, ihre
Desinformationskampagne einzustellen.
(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 10. Mai 2021 betonte der Rat [der
Europäischen Union], dass die Widerstandsfähigkeit der [Europäischen]
Union und der Mitgliedstaaten sowie ihre Fähigkeit zur Abwehr hybrider
Bedrohungen, einschließlich Desinformation, weiter gestärkt werden
müssen, wobei die koordinierte und integrierte Nutzung bestehender und
möglicher neuer Instrumente zur Abwehr hybrider Bedrohungen auf Ebene
der Union und der Mitgliedstaaten sowie mögliche Reaktionen im Bereich
hybrider Bedrohungen, unter anderem auf ausländische Einmischung und
Einflussnahme, die Präventivmaßnahmen sowie die Auferlegung von Kosten
für feindselige staatliche und nichtstaatliche Akteure umfassen können,
sichergestellt werden müssen.
3
Urteil vom 2. 7. 2026- RECHTSSACHE C-67 25
(6) Die Russische Föderation hat eine systematische internationale Kampagne
der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten unternommen, um
ihre Strategie der Destabilisierung ihrer Nachbarländer und der Union und
ihrer Mitgliedstaaten zu intensivieren. Insbesondere richtete sich die
Propaganda wiederholt und nachdrücklich gegen europäische politische
Parteien, insbesondere während der Wahlen, sowie gegen die
Zivilgesellschaft, Asylsuchende, russische ethnische Minderheiten,
geschlechtliche Minderheiten und das Funktionieren demokratischer
Institutionen in der Union und ihren Mitgliedstaaten.
(7) Um ihre Aggressionen gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu
unterstützen, betreibt die Russische Föderation kontinuierliche und
konzertierte Propagandaaktionen, die sich gegen die Zivilgesellschaft der
Union und ihrer Nachbarländer richten und die Fakten drastisch verzerren
und manipulieren.
(8) Diese Propagandaaktionen wurden über eine Reihe von Medien unter
ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen
Föderation verbreitet. Solche Maßnahmen stellen eine erhebliche und
unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der
Union dar.
(9) Diese Medien spielen eine maßgebliche Rolle, um die Aggressionen gegen
die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen und die
Nachbarländer der Ukraine zu destabilisieren.
(10) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen [der
Russischen Föderation], die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es
notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in
der Charta der Grundrechte [der Europäischen Union] anerkannt sind,
insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive
Maßnahmen zur umgehenden Einstellung der Sendetätigkeiten solcher
Medien in der Union oder solcher an die Union gerichteter Tätigkeiten zu
verhängen. Diese Maßnahmen sollten beibehalten werden, bis die
Aggression gegen die Ukraine beendet wird und bis die Russische
Föderation und die mit ihr verbundenen Medien die Durchführung von
Propagandaaktionen gegen die Union und deren Mitgliedstaaten einstellen."
Verordnung 2024/1745
6 Mit der Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABI. L,
2024/1745), wurde in die Verordnung Nr. 833/2014 ein Art. 3r eingefügt, dessen
Abs. 4 Folgendes vorsieht:
4
TRAUGOTT ICKEROTH
„Um die Einhaltung der Verbote ... sicherzustellen, [also der Verbote.
Wiederverladungsdienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung von
Flüssigerdgas, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt
wurde, zu erbringen sowie unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe,
Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem
Verbot der Erbringung solcher Wiederverladungsdienste bereitzustellen.] können
die zuständigen Behörden Vorschriften und Leitlinien auf nationaler Ebene
festlegen. Diese Vorschriften und Leitlinien umfassen verstärkte
Sorgfaltspflichten, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung der zum Zwecke der
Umladung erbrachten Wiederverladungsdienste, unter Berücksichtigung ... [des
Landes der Registrierung der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer.]“1
Deutsches Recht
7 Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) vom
6. Juni 2013 (BGBl. 2013 1 S. 1482) in seiner auf den Sachverhalt des
Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einem Sende-, Übertragungs-,
Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot eines im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften oder im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen
Gemeinschaften oder der Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom
Rat im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.
8 Gemäß § 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem
Jahr bestraft, wer in den Fällen des § 18 Abs. 1 AWG gewerbsmäßig handelt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
9 Das Landgericht Saarbrücken (Deutschland), das vorlegende Gericht, ist mit
einem Strafverfahren gegen drei natürliche Personen - R, N und K - befasst,
denen vorgeworfen wird, sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben,
indem sie - in vier Fällen im Jahr 2023 - über den Blog „Live-Ticker“, der auf der
Website www.traugott-ickeroth.com (im Folgenden: Website traugott-ickeroth)
öffentlich zugänglich ist, Videos des Senders RT Gennany verbreitet hätten. Da
die Beiträge dieses Senders dem in Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014
vorgesehenen Verbreitungsverbot unterliegen, stellt es in Deutschland nach dem
AWG einen strafrechtlich geahndeten Verstoß dar, diese Videos der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
10 R, der unter dem Pseudonym ..Traugott Ickeroth" u. a. Bücher publiziert, die er
über die Onlinehandelsplattform Amazon vertreibt, soll im Ermittlungsverfahren
eingeräumt haben, für die redaktionelle Gestaltung der Website traugott-ickeroth
verantwortlich gewesen zu sein.
5
Urteil VOM 2. 7. 2026- RECHISSACHE C-67 25
11 Die auf dieser Website veröffentlichten Beiträge waren frei zugänglich. Die
Nutzer wurden jedoch durch einen Spendenaufruf aufgefordert, den Betrieb der
Website finanziell zu unterstützen. Im Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum
3. August 2023 seien infolgedessen im Zusammenhang mit diesem Spendenaufruf
auf den jeweiligen Konten von R und N zahlreiche von Nutzern geleistete
Zahlungen in Höhe von insgesamt 60 038,65 Euro eingegangen.
12 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob natürliche Personen wie R, N und K
unter den Begriff „Betreiber" im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung
Nr. 833/2014 fallen, so dass ihnen das dort vorgesehene Verbot entgegengehalten
werden könnte. Die Auslegung dieses Begriffs sei nicht so offenkundig, dass sie
keinem vernünftigen Zweifel unterliege.
13 Insoweit nimmt das vorlegende Gericht auf das von den Dienststellen der
Europäischen Kommission erstellte Dokument ..Consolidated FAQs on the
Implementation of Council Regulation No 833/2014 and Council Regulation
No 269/2014^ (Konsolidierte Sammlung häufig gestellter Fragen zur
Durchführung der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates und der Verordnung
Nr. 269/2014 des Rates, im Folgenden: Leitlinien der Kommission) Bezug,
wonach von diesem Begriff „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person
oder Einrichtung erfasst werde, deren kommerzielle oder berufliche Tätigkeit
darin bestehe, nicht genehmigte Inhalte zu senden oder deren Sendung zu
ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen.
14 Zum einen sei der Zugang zu der Website traugott-ickeroth grundsätzlich in dem
Sinne unentgeltlich, dass er nicht von der Erbringung einer finanziellen
Gegenleistung durch die Nutzer abhängig sei. Zum anderen sei der Betrieb dieser
Website nicht durch von den freiwilligen Zuwendungen der Nutzer unabhängige
Mittel, etwa branchenübliche Werbeeinnahmen, finanziert worden. Daher könne
die Tätigkeit von R als allein dem privaten Bereich zuzuordnen angesehen
werden.
15 Allerdings könne das Sammeln von privaten Spendengeldern, bei denen es sich
zivilrechtlich um Schenkungen handele, auch als „berufliche Tätigkeit“ eingestuft
werden, wenn es in einem derartigen Umfang betrieben werde, dass damit nicht
unerhebliche Summen vereinnahmt würden, die es den Empfängern ermöglichten,
hiervon - zumindest zum Teil- ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Im
vorliegenden Fall habe der Spendenaufruf darauf abgezielt, finanzielle Mittel für
den weiteren Betrieb der Website traugott-ickeroth zu generieren, die somit eine
nachhaltige Einnahmequelle darstellen sollten, was charakteristisch für eine
berufliche Tätigkeit sei.
16 Unter diesen Umständen hat das Landgericht Saarbrücken beschlossen, das
Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorzulegen:
6
TRAUGOTT ICKEROTH
Ist Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2014 dahin auszulegen, dass Betreiber
in diesem Sinne auch natürliche Personen sind, die mit einer von ihnen
betriebenen Webseite lediglich Einnahmen in Form von freiwilligen
Zuwendungen Dritter (Spenden bzw. Schenkungen) generieren?
Verfahren vor dem Gerichtshof
17 Das vorlegende Gericht hat beantragt, die Rechtssache nach Art. 53 Abs. 3 der
Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit Vorrang zu behandeln.
18 Mit Entscheidung vom 3. März 2025 hat der Präsident des Gerichtshofs
entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben.
Zur Vorlagefrage
Zur Zulässigkeit
19 Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Deutschland) hält die Vorlagefrage für nicht
erforderlich, ohne sie förmlich als unzulässig zu rügen.
20 Als Erstes macht sie geltend, dass eine Vorlageentscheidung nicht im Sinne von
Art. 267 Abs. 2 AEUV für die Entscheidung dieser Frage erforderlich sei und dass
das vorlegende Gericht überdies nicht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV zur
Vorlage an den Gerichtshof verpflichtet sei.
21 Insbesondere stehe zum einen die Frage nicht allein im Zentrum des
Ausgangsverfahrens, das andere tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwerfe, die
ein Berufungsgericht abweichend beurteilen könne, so dass es nicht zweckdienlich
sei, bereits im ersten Rechtszug ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.
Zum anderen sei ein Vorabentscheidungsersuchen entgegen der Auffassung des
vorlegenden Gerichts auch für die Feststellung von dessen eigener Zuständigkeit,
als Wirtschaftsstrafkammer über Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu
entscheiden, nicht erforderlich, da an dieser Zuständigkeit kein vernünftiger
Zweifel bestehen könne.
22 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die
nationalen Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ein unbeschränktes Recht zur Vorlage
an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen
anhängige Rechtssache Fragen insbesondere der Auslegung unionsrechtlicher
Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen
unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist, wobei es ihnen freisteht, davon in
jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten. Gebrauch zu machen
(vgl. Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73,
EU:C:1974:3, Rn. 3, und vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red
Notice, Interpol], C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 49 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
7
URTEIL VOM 2. 7. 2026 - RIC Hiss ACHE C-67 25
23 Zudem ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts,
in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung
fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die
Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die
Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen.
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu
befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom
29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 25, sowie vom
30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank, C-143/23,
EU:C:2025:837,Rn. 48).
24 Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der
Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer
Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene
Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den
Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das
Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und
rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm
vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 7. September 1999, Beck
und Bergdorf, C-355/97, EU:C: 1999:391, Rn. 22, sowie vom 30. Oktober 2025,
Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank, C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 49).
25 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das
Ausgangsverfahren ein Strafverfahren gegen drei natürliche Personen wegen der
Verbreitung von Inhalten, die von dem in Anhang XV der Verordnung
Nr. 833/2014 aufgeführten Sender RT Germany stammen und deren Verbreitung
nach Art. 2f Abs. 1 dieser Verordnung verboten ist, über eine öffentlich
zugängliche Website betrifft. Unter diesen Umständen möchte das vorlegende
Gericht mit seiner Vorlagefrage wissen, ob eine natürliche Person, die eine
Website betreibt und dabei diese Inhalte verbreitet, ohne dabei andere Einnahmen
als solche in Form freiwilliger Zuwendungen durch Dritte zu generieren, unter den
Begriff „Betreiber“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
26 Somit ist nicht offensichtlich, dass die mit dieser Frage erbetene Auslegung der
Verordnung Nr. 833/2014 in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder
dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das aufgeworfene
Problem hypothetischer Natur ist.
27 Folglich können die in den Rn. 20 und 21 des vorliegenden Urteils
wiedergegebenen Einwendungen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen die
Zulässigkeit der Vorlagefrage nicht durchgreifen.
28 Als Zweites macht die Staatsanwaltschaft Saarbrücken geltend, dass die
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der zuständigen
Kammer des vorlegenden Gerichts noch mit dem Rechtsbehelf der sofortigen
Beschwerde angefochten werden könne, bei der es sich um ein Rechtsmittel des
innerstaatlichen Rechts im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV handele, so dass das
8
TRAUGOTT l< KEROTH
vorlegende Gericht gemäß dieser Bestimmung nicht zur Vorlage an den
Gerichtshof verpflichtet sei.
29 Insoweit genügt der Hinweis, dass die Tatsache, dass für das vorlegende Gericht
keine Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof besteht, weil die
Entscheidung noch mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts im Sinne
von Art. 267 Abs. 3 AEUV angefochten werden kann, diesem Gericht nicht das
ihm nach den Ausführungen in Rn. 22 des vorliegenden Urteils zustehende
unbeschränkte Recht nimmt, den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 AEUV
anzurufen.
30 Als Drittes schließlich hält die Staatsanwaltschaft Saarbrücken es nicht für
unerlässlich, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen zur
Auslegung des Begriffs „Betreiber“ im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung
Nr. 833/2014 zu befassen, weil die gängigen Methoden zur Auslegung des
Unionsrechts ausreichten, um die Bedeutung dieses Begriffs zu präzisieren, und
der Sinn der Bestimmung offensichtlich sei.
31 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, den Gerichtshof im Wege der
Vorabentscheidung anzurufen, dem nationalen Gericht unabhängig davon zusteht,
wie die Beteiligten des Ausgangsverfahrens die Zweckmäßigkeit einer solchen
Anrufung beurteilen. Einem nationalen Gericht ist es nämlich keineswegs
untersagt, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, deren
Beantwortung nach Auffassung eines der Beteiligten des Ausgangsverfahrens
keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt. Daher ist ein
Vorabentscheidungsersuchen mit einer solchen Frage, selbst wenn dem so sein
sollte, nicht schon deshalb unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:201 1:798, Rn. 64 und 65, sowie vom
24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgarin, C-257/20, EU:C:2O22:125, Rn. 42).
32 Nach alledem ist die Vorlagefrage zulässig.
Beantwortung der Vorlagefrage
33 Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen
wissen, ob Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, dass
eine natürliche Person, die eine Website betreibt, auf der sie von in Anhang XV
der Verordnung Nr. 833/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen
oder Einrichtungen stammende Inhalte verbreitet, und die mit dem Betrieb dieser
Website lediglich Einnahmen aus freiwilligen Zuwendungen durch Dritte in Form
von Spenden oder Schenkungen generiert, unter den Begriff „Betreiber“ im Sinne
dieser Bestimmung fällt.
34 Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift
des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die
Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden
9
URTFII VOM 2. 7. 2026 - RECHTSSACHE C-67 25
(vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C: 1983:335, Rn. 12,
und vom 12. Februar 2026. Stichling Koskea, C-490/24, EU:C:2026:89, Rn. 23).
35 Erstens ist es nach dem Wortlaut von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014
den Betreibern verboten. Inhalte durch die in Anhang XV dieser Verordnung
aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden
oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu
beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit,
IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen
oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.
36 Was insbesondere den in dieser Bestimmung verwendeten Begriff „Betreiber"
angeht, so wird dieser weder dort noch an anderer Stelle in der Verordnung
Nr. 833/2014 definiert und die Bestimmung verweist für die Festlegung seiner
Bedeutung und Tragweite auch nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten.
37 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bedeutung und die Tragweite von
Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert und für die nicht auf das Recht der
Mitgliedstaaten verwiesen wird, entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in
dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören,
verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. Urteile vom 27. Januar 1988,
Dänemark/Kommission, 349/85, EU:C:1988:34, Rn. 9, und vom 12. Februar
2026, Stichting Koskea. C-490/24, EU:C:2026:89, Rn. 24 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
38 Nach seiner gewöhnlichen Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet
der Begriff „Betreiber" u. a. jede natürliche oder juristische Person, die eine
Einrichtung oder ein System von Einrichtungen betreibt oder die mit der
Ausführung bestimmter technischer Vorgänge betraut ist. Wird dieser Begriff auf
den Bereich der Kommunikation und der Verbreitung von Medieninhalten und
digitalen Inhalten angewandt, so verweist er auf jede natürliche oder juristische
Person, die unmittelbar oder mittelbar für die Bereitstellung oder Übertragung
solcher Inhalte für bzw. an die Öffentlichkeit verantwortlich ist.
39 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Betreiber“ in Art. 2f Abs. 1 der
Verordnung Nr. 833/2014 in den allermeisten Sprachfassungen dieser
Bestimmung ohne das Adjektiv „wirtschaftlich“ verwendet wird; dies gilt etwa im
Bulgarischen, Spanischen, Deutschen, Englischen, Französischen, Kroatischen,
Italienischen, Lettischen. Maltesischen, Portugiesischen, Rumänischen,
Slowakischen und Finnischen. Folglich umfasst dieser Begriff natürliche oder
juristische Personen, die für die Verbreitung von Inhalten im Sinne dieser
Bestimmung verantwortlich sind, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit
wirtschaftlicher Art ist.
40 In dieselbe Richtung weist das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot der
Verbreitung dieser Inhalte u. a. über „Internet-Video-Sharing-Plattformen
10
TRAUGOTT l< KFROIH
oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind", was
auf im Allgemeinen kostenlos zugängliche Verbreitungsarten im Rahmen von
Tätigkeiten, die nicht zwangsläufig Entgeltcharakter haben, verweist.
41 Somit ist, was den Wortlaut anbelangt, der Begriff „Betreiber" im Sinne von
Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 dahin zu verstehen, dass er alle
natürlichen oder juristischen Personen umfasst, die für die Verbreitung oder die
Bereitstellung von unter diese Bestimmung fallenden Inhalten verantwortlich sind,
auch wenn dies im Rahmen einer nicht gegen Entgelt erbrachten Tätigkeit oder
des Betriebs einer durch freiwillige Zuwendungen Dritter finanzierten Website
geschieht.
42 Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass gemäß den Leitlinien
der Kommission das in Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 vorgesehene
Verbot für „alle Personen, Organisationen oder Einrichtungen [gilt], die eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, bei der Inhalte [im Sinne dieser
Bestimmung] verbreitet werden oder die eine solche Verbreitung ermöglicht,
erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt".
43 Zum einen handelt es sich bei den Leitlinien der Kommission, wie vom
Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt,
nämlich nur um ein von den Dienststellen der Kommission erstelltes
Arbeitsdokument ohne Bindungswirkung, mit dem eine schlichte
Orientierungshilfe in Bezug auf die Durchführung und Auslegung der Verordnung
Nr. 833/2014 gegeben werden soll.
44 Zum anderen führen die Leitlinien der Kommission eine Anforderung ein, die sich
nicht aus dem Wortlaut von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 ergibt,
indem sie für den Begriff „Betreiber" die Ausübung einer „gewerblichen oder
beruflichen“ Tätigkeit voraussetzen, was auf eine ungerechtfertigte Beschränkung
des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung hinausläuft.
45 Unter diesen Umständen vermögen die Leitlinien der Kommission weder die
Bedeutung der in der Verordnung Nr. 833/2014 vorgesehenen restriktiven
Maßnahmen zu ändern noch können sie für die Auslegung von Art. 2f Abs. 1
dieser Verordnung entscheidend sein.
46 Zweitens wird die wörtliche Auslegung des Begriffs „Betreiber" im Sinne dieser
Bestimmung auch durch den Regelungszusammenhang gestützt, in den sie sich
einfügt.
11
URTEIL VOM 2. 7. 2026 - RECHTSSACHE C-67/25
47 Diese Bestimmung unterscheidet sich nämlich von anderen der Verordnung
Nr. 833/2014. die ausdrücklich auf „Wirtschaftsteilnehmer" Bezug nehmen. Dies
gilt für Art. 3r Abs. 4 der Verordnung Nr. 833/2014, der mit der Verordnung
Nr. 2024/1745 eingeführt wurde und in den allermeisten Sprachfassungen, u. a. im
Bulgarischen, Spanischen, Englischen, Französischen, Kroatischen, Italienischen,
Lettischen, Litauischen, Maltesischen, Portugiesischen, Rumänischen,
Slowakischen und Finnischen, im Rahmen des Erfassens nationaler Vorschriften
in Bezug auf die Sorgfaltspflichten bei der Anwendung des Verbots des Umladens
von natürlichem Flüssiggas, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus
Russland ausgeführt wird, auf das Land der Registrierung der ..beteiligten
Wirtschaftsteilnehmer” abstellt.
48 Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er den Anwendungsbereich einer
restriktiven Maßnahme auf Wirtschaftsteilnehmer beschränken wollte, dies
ausdrücklich getan hat. In Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 ist dies
aber offenkundig nicht der Fall, da dort der Begriff „Betreiber“ unter Bezugnahme
allein auf die Verbreitung von Inhalten im Sinne dieser Vorschrift bestimmt wird,
unabhängig davon, welchen Status der beteiligte Betreiber hat und ob er eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
49 Somit kann im Zusammenhang mit Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014
die Frage, ob eine Person eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und daher
Einkünfte erzielt, kein maßgebliches Kriterium sein, um zu ermitteln, ob diese
Person unter das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot fällt.
50 Schließlich wird drittens die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils dargestellte
Auslegung auch durch das mit der Verordnung Nr. 833/2014 und insbesondere
mit ihrem Art. 2f Abs. 1 verfolgte Ziel gestützt.
51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Einführung dieser Bestimmung
durch die am l.März 2022 erlassene Verordnung 2022/350- wie deren
Erwägungsgründen 4 und 5 zu entnehmen ist - unmittelbar auf die grundlose und
ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die
Ukraine reagiert werden sollte, die eine Woche zuvor begonnen hatte. Bei der
Einführung des in der genannten Bestimmung vorgesehenen Verbots hat sich der
Rat auf die vom Europäischen Rat am 24. Februar 2022 an die Russische
Föderation gerichtete Aufforderung, ihre Desinformationskampagne einzustellen,
sowie auf seine eigenen Schlussfolgerungen vom 10. Mai 2021 gestützt, wonach
die Widerstandsfähigkeit und die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten
zur Abwehr hybrider Bedrohungen, einschließlich Desinformation, weiter gestärkt
und die möglichen Reaktionen im Bereich hybrider Bedrohungen, u. a. auf
ausländische Einmischung und Einflussnahme, gestärkt werden müssen.
52 Aus den Erwägungsgründen 6 bis 10 der Verordnung 2022/350 ergibt sich
außerdem, dass mit dem in Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014
vorgesehenen Verbreitungsverbot zwei Ziele verfolgt werden. Zum einen sollen
damit die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit der Union geschützt
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TRAUGOTT IKEROTH
werden, die durch die systematische internationale Kampagne der
Medienmanipulation, der Verfälschung von Fakten und der Propaganda bedroht
werden, die die Russische Föderation über eine Reihe von unter der ständigen
direkten oder indirekten Kontrolle der russischen Führung stehenden Medien
führt, um ihre Nachbarländer, die Union und deren Mitgliedstaaten zu
destabilisieren und um die militärische Aggression gegen die Ukraine zu
rechtfertigen, zu unterstützen und voranzutreiben. Zum anderen fügt sich diese
Maßnahme in den Rahmen der Ziele ein, die mit dem Mechanismus der Reaktion
verfolgt wurden, den die Union durch das Erlassen neuer restriktiver Maßnahmen
eingeführt hat, um zusätzlichen Druck auf die Russische Föderation auszuüben,
damit diese ihre militärische Aggression gegen die Ukraine und ganz allgemein
ihre Aktionen und ihre Politik zur Destabilisierung dieses Drittstaats beendet.
53 Eine Auslegung von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014, wie sie K und R
in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen vertreten,
wonach das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot nur auf natürliche und
juristische Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht
verfolgen, Anwendung finden soll, nähme indessen diesem Verbot seine
praktische Wirksamkeit und liefe den in der vorstehenden Randnummer des
vorliegenden Urteils genannten Zielen zuwider. Eine solche Auslegung würde es
nämlich Betreibern, die mit dem Betrieb ihrer Website keine Einnahmen
generieren, erlauben, die unter diese Bestimmung fallenden Inhalte frei zu
verbreiten und damit aktiv zu den Desinformations- und
Destabilisierungskampagnen beizutragen, die von Medien durchgeführt werden,
die unter der ständigen direkten oder indirekten Kontrolle der Führung der
Russischen Föderation stehen, und dadurch die öffentliche Ordnung und
Sicherheit der Union zu bedrohen.
54 Außerdem führt die Finanzierung von Websites wie der im Ausgangsverfahren in
Rede stehenden durch freiwillige Zuwendungen Dritter - wie vom Generalanwalt
in den Nrn. 60 und 62 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt-
grundsätzlich dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Herkunft der Finanzierung
und damit des Einflusses, der möglicherweise auf die verbreiteten Inhalte
ausgeübt wurde, erschwert wird. Diese Gestaltung erleichtert also die -
unmittelbare oder mittelbare - Einmischung ausländischer Interessen,
einschließlich der von Drittstaaten, in die Verbreitung von Medieninhalten und
kann daher das Risiko erhöhen, dass eine solche Website genutzt wird, um die von
der Russischen Föderation geführte Propagandakampagne zu übertragen, auf
deren Verbot die Verordnung Nr. 833/2014 abzielt.
55 Überdies kann der von R vertretenen Auslegung nicht gefolgt werden, dass für die
Auslegung des Begriffs ..Betreiber” im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung
Nr. 833/2014 nur Verbreitungstätigkeiten berücksichtigt werden dürften, die eine
gewisse Dauer erreichten, während vereinzelte Beiträge und solche von
untergeordneter Bedeutung ausgenommen seien.
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URTEIL VOM 2. 7. 2026- RECHTSSACHE C-67 25
56 Insoweit ist festzustellen, dass weder diese Bestimmung noch diese Verordnung
vorsehen, dass der Umfang oder die Dauer der Verbreitung bei der Beurteilung,
ob eine Person unter den Begriff „Betreiber“ fallt, zu berücksichtigen ist. Eine
solche Auslegung wäre jedenfalls geeignet, Verhaltensweisen zur Umgehung
dieser Bestimmung zu fördern, bei denen die Tätigkeit der Verbreitung von unter
die Verordnung fallenden Inhalten künstlich aufgespalten wird.
57 Vor diesem Hintergrund kann nur eine Auslegung des Begriffs „Betreiber” im
Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014, bei der es weder darauf
ankommt, ob die Verbreitungstätigkeit gewerblich ist, noch darauf, wie diese
Tätigkeit finanziert wird, und die nicht vom Umfang und der Dauer der
Verbreitung abhängt, zu einer Lösung führen, die mit dem mit dieser Bestimmung
verfolgten Ziel vereinbar ist, das darin besteht, die Verbreitung der von der
Russischen Föderation geschaffenen Propaganda zu verhindern und damit die
öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu schützen.
58 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2f Abs. 1 der
Verordnung Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die
eine Website betreibt, auf der sie von in Anhang XV der Verordnung
Nr. 833/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder
Einrichtungen stammende Inhalte verbreitet, und die mit dem Betrieb dieser
Website lediglich Einnahmen aus freiwilligen Zuwendungen durch Dritte in Form
von Spenden oder Schenkungen generiert, unter den Begriff „Betreiber“ im Sinne
dieser Bestimmung fällt.
Kosten
59 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim
vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 2f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014
über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die
Lage in der Ukraine destabilisieren, in der durch die Verordnung (EU)
2022/350 des Rates vom 1. März 2022 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
eine natürliche Person, die eine Website betreibt, auf der sie von in
Anhang XV der Verordnung Nr. 833/2014 in der geänderten Fassung
aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
stammende Inhalte verbreitet, und die mit dem Betrieb dieser Website
lediglich Einnahmen aus freiwilligen Zuwendungen durch Dritte in Form von
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TRAUGOTT ICKEROTH
Spenden oder Schenkungen generiert, unter den Begriff „Betreiber“ im
Sinne dieser Bestimmung fällt.
Jarukaitis Condinanzi Jääskinen
Frendo Kornezov
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Juli 2026.
Der Kanzler Der Kammerpräsident
A. Calot Escobar I. Jarukaitis
Für die Richtigkeit der Abschrift,
Luxemburg, den 0 2. 07, 2026 ;
" Der Kanzler,
1im Auftrag
Fabien Cathagne
‘Verwaltungsrat
15
Saatja:
[email protected]
Saaja: "Kadri Kilvet - KUM" <
[email protected]>,
[email protected],
[email protected], "Kristo-Taavi Ruus - RAM" <
[email protected]>, "info - MKM" <
[email protected]>,
[email protected],
[email protected],
[email protected],
[email protected],
[email protected],
[email protected], "Info - TTJA" <
[email protected]>, "Helen Rohtla - TTJA" <
[email protected]>, "Kristina Vaksmaa-Tammaru - TTJA" <
[email protected]>,
[email protected],
[email protected]
Teema: C-67/25
Kuupäev: 2026-07-02 09:34
Adressaadid:
[email protected],
[email protected],
[email protected],
[email protected],
[email protected],
[email protected],
[email protected],
[email protected],
[email protected],
[email protected],
[email protected],
[email protected],
[email protected],
[email protected],
[email protected],
[email protected]
V�lisministeeriumis registreeritud: 15.3-3/2025/107-7
Kohtuasja number: C-67/25
Staadium: M��rus(ed), otsus
M�rks�nad: edastamise, �lekandmise, levitamise v�i muude teenuste osutamise
keeld; Venemaa kontrolli all olevad meediakanalid; Venemaa vastu suunatud
piiravad meetmed seoses olukorraga Ukrainas
�iguslikud vormid: m��rus (EL) 2022/350; m��rus (E�) nr 833/2014
Dokumentidega on v�imalik tutvuda EELO keskkonnas aadressil
https://eelo.mfa.ee/eelotsus_vaata.php?id=8048
EL �iguse b�roo
V�lisministeerium