dokumendiregister.ee
OtsingAsutusedMCP
Otsing›Sotsiaalministeerium
Sissetulev kiriAvalik

Pöördumine

Sotsiaalministeerium · 11. juuni 2026
Viit
1.4-2/1513-1
Registreeritud
11. juuni 2026
Dokumendi liik
Sissetulev kiri
Adressaat
Wellster Healthtech Group GmbH
Saabumis/saatmisviis
e-post
Funktsioon
1.4 EL otsustusprotsess ja rahvusvaheline koostöö
Sari
1.4-2 Rahvusvahelise koostöö korraldamisega seotud kirjavahetus (Arhiiviväärtuslik)
Toimik
1.4-2/2026
Vastutaja
Nele Labi (Sotsiaalministeerium, Kantsleri vastutusvaldkond, Innovatsiooni vastutusvaldkond)
Lahendamise tähtaeg
15. juuli 2026

Failid

  • 📎001-C-265-26--DE (1).pdf344 KB
  • 📎002-C-265-26-1-1363100-DE-G387351 (1).pdf689 KB
  • 📎E-kiri.eml1570 KB
  • 📎English Summary CJEU Case C-265-26 (1).pdf13 KB
  • 📎Outlook-4m43s1r2.png
  • 📎Relevance Estonia CASE C-265_26.pdf72 KB

Sisu (failidest)

Eingangsdatum : 05/05/2026 GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION Luxemburg, den 5. Mai 2026 Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Thomas Winter Baischstraße 5 D-76133 Karlsruhe 1366531 DE Vorabentscheidungsverfahren C-265/26 Wellster Healthtech Group (Vorlegendes Gericht: Bundesgerichtshof - Deutschland) Zustellung des Vorabentscheidungsersuchens Der Kanzler des Gerichtshofs übermittelt Ihnen anbei eine Kopie des in der oben genannten Rechtssache nach Art. 267 AEUV eingereichten Vorabentscheidungsersuchens. Nach Art. 23 Abs. 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 51 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs können die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die Kommission und, wenn sie der Auffassung sind, dass sie ein besonderes Interesse an den mit dem Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen haben, das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank sowie gegebenenfalls das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, von dem bzw. der die Handlung, deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen ist, binnen einer nicht verlängerbaren Frist von zwei Monaten und zehn Tagen nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze oder schriftliche Erklärungen zum Vorabentscheidungsersuchen einreichen. Ferner können nach Art. 23 Abs. 3 der Satzung die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb derselben nicht verlängerbaren Frist von zwei Monaten und zehn Tagen schriftliche Erklärungen abgeben, wenn einer der Anwendungsbereiche dieses Abkommens betroffen ist. Der Kanzler möchte Sie darauf hinweisen, dass alle Schriftstücke in der Rechtssache während des schriftlichen Verfahrens zu den Akten einzureichen sind. Telefon : (352) 43031 Jeglicher Schriftverkehr ist zu richten an: E-mail : [email protected] Gerichtshof der Europäischen Union Internetadresse : http://www.curia.europa.eu Kanzlei L - 2925 LUXEMBURG -2- Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Länge, zur Form und zur Einreichung von Verfahrensschriftstücken in den Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die Sie auf der Website des Gerichtshofs (www.curia.europa.eu) unter der Rubrik „Verfahren in den Rechtssachen – Gerichtshof – Verfahrensvorschriften“ abrufen können. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die eingereichten Schriftsätze und schriftlichen Erklärungen nach Maßgabe des Art. 96 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs veröffentlicht werden. Alle in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten werden daher gebeten, darauf zu achten, dass ihre Schriftsätze oder Erklärungen keine personenbezogenen Daten oder Angaben enthalten, die im Vorabentscheidungsersuchen geschwärzt worden sind. Solche Daten müssen auch aus den Metadaten der eingereichten Schriftsätze oder Erklärungen entfernt werden. Fabien Cathagne Verwaltungsrat Eingangsdatum : 05/05/2026 Veröffentlichte ID : C-265/26 Nummer des Schriftstücks : 1 Registernummer : 1363100 Datum der Einreichung : 31/03/2026 Datum der Eintragung in das : 31/03/2026 Register Art des Schriftstücks : Vorabentscheidungsersuchen : Schriftstück Referenz der Einreichung über : DC240356 e-Curia Nummer der Datei : 1 Einreicher : Hemminger Melanie (J362204) beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 118/24 vom 26. März 2026 in dem Rechtsstreit Wellster Healthtech Group GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Nico Hribernik und Dr. Manuel Nothelfer, Nymphenburger Straße 86, München, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Winter und Dr. Thürk - gegen Verband Sozialer Wettbewerb e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den Kaufmann Louis Porrée, Kantstraße 100, Berlin, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wassermann - -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 12. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterinnen Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV einer Regelung (hier: § 9 HWG) entgegen, die die Werbung für eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Stan- dards entsprechende Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet? Gründe: 1 A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßer Aufgabe die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbeson- dere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört. Zu seinen Mit- gliedern gehören die Ärztekammer Hamburg und die Ärztekammer Schleswig- Holstein sowie 14 Ärzte und 4 Kliniken. -3- 2 Die in Deutschland ansässige Beklagte betreibt die Internetseite "www.gospring.de", auf der Verbrauchern die Vermittlung einer ärztlichen Kon- sultation (Diagnose und Therapieempfehlung) hinsichtlich bestimmter Krank- heitsbilder (Erektionsstörung, Haarausfall, vorzeitiger Samenerguss und Akne) sowie der gegebenenfalls erforderliche Medikamentenbezug über eine kooperie- rende Versandhandelsapotheke angeboten werden. Zur Behandlung von Erek- tionsstörungen soll der Besucher dieses Online-Auftritts mittels eines online aus- zufüllenden Fragebogens eine "Online-Diagnose" und eine ärztliche Verschrei- bung in Form eines Rezepts für ein Arzneimittel gegen die genannten Beschwer- den erhalten. Die "Online-Diagnose" beruht im Wesentlichen auf einem text- basierten Fragebogen zum Gesundheitszustand des Nutzers, zu Krankheits- symptomen, Unverträglichkeiten und zur Einnahme von Medikamenten. Ein per- sönlicher Kontakt mit einem der vormals in Großbritannien, nunmehr (seit dem Brexit) in Irland ansässigen Kooperationsärzte der Beklagten, eine Videokonfe- renz oder ein Telefongespräch zwischen Patienten und Arzt erfolgt nicht. Die in Irland registrierten und ansässigen Partnerärzte der Beklagten stellen ein soge- nanntes Privatrezept aus und leiten dieses an eine kooperierende Versandhan- delsapotheke weiter, die den Versand der Medikamente (Potenzmittel) abwickelt. Auf der streitgegenständlichen Internetseite der Beklagten (Stand 3 31. März 2020) heißt es unter anderem (vgl. S. 13 bis 15 der Anlage K 3 - als Anlage dem Berufungsurteil beigefügt): Wie funktioniert's? Das Ausfüllen des Fragebogens ist zwar erst der Anfang, aber auch gleichzeitig der wichtigste Schritt zu einem gesünderen Leben. Nach erfolgreicher Eingabe Deiner Daten werden diese nun vom Arzt geprüft. Sobald der Arzt die Behand- lung bestätigt und Dein Privatrezept ausstellt, wird die Apotheke informiert. Diese kümmert sich dann um den raschen, diskreten und zuverlässigen Versand. Ausfüllen des Online Fragebogens Das Ausfüllen unseres Online Fragebogens ermöglicht das Abfragen der für die Diagnose notwendigen Informationen, um eine sichere Einnahme der Medika- mente zu garantieren. -4- Ärztliche Überprüfung des Fragebogens Nach dem erfolgreichen Abschließen Deines Fragebogens wird dieser von unse- ren Ärzten überprüft. Dies dient der Sicherheit deiner Gesundheit. Rezeptausstellung durch den Arzt Wenn der Arzt nach der Überprüfung Deiner Daten die Behandlung als für Dich geeignet bestätigt, stellt er ein Privatrezept aus, das dann an die Apotheke ge- schickt wird. 4 Der Kläger hält die Werbung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 3a UWG in Verbindung mit dem in § 9 HWG geregelten Verbot der Werbung für Fernbehandlungen für unlauter und hat die Beklagte mit seiner Klage auf Unter- lassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä- 5 gers hat das Berufungsgericht (OLG München, MD 2024, 821) der Beklagten antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr medizinische Auskünfte im Wege einer Fern- diagnose (Online Diagnose) zu bewerben, wenn dies geschieht wie im Internet unter der Domain https://www.gospring.de gemäß dem am 31. März 2020 zwi- schen 15:33:40 Uhr und 15:40:34 Uhr abgerufenen und ausgedruckten Aus- druck, Anlagenkonvolut K 3. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der 6 Kläger beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. 7 B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 56 AEUV ab. Vor einer Entscheidung ist das Verfahren deshalb auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Ge- richtshofs der Europäischen Union einzuholen. -5- 8 I. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten An- spruch als begründet angesehen und hierzu ausgeführt: Die angegriffenen Internetauftritte der Beklagten verstießen gegen § 3a 9 UWG in Verbindung mit § 9 HWG. Die Beklagte werbe auf ihrer Internetseite für die Inanspruchnahme einer ärztlichen Konsultation und Stellung einer ärztlichen Diagnose durch ihre Partnerärzte in Irland. Sie beschränke sich nicht darauf, über den Ablauf der Online-Konsultation und die Online-Diagnose zu informieren, son- dern stelle die Vorteile einer diskreten, bequemen und preisgünstigen Behand- lung ohne persönliche Begegnung heraus und hebe zudem den anschließenden diskreten Versand der verschriebenen Medikamente hervor. Die Beklagte werbe für eine Fernbehandlung, weil die Stellung der Diagnose und die Verschreibung der Medikamente erfolgten, nachdem der Patient seine Symptome und sonstige erforderliche Informationen per Online-Fragebogen mitgeteilt habe, ohne dass eine persönliche Konsultation stattfinde. Die Werbung der Beklagten sei nicht nach § 9 Satz 2 HWG erlaubt. Bei 10 der gebotenen abstrakt-generalisierenden Betrachtung sei nicht anzunehmen, dass es den allgemein anerkannten medizinischen Standards im Sinne des § 9 Satz 2 HWG entspreche, bei den betroffenen Krankheitsbildern eine Diagnostik und Behandlung ohne persönlichen ärztlichen Kontakt mit der zu behandelnden Person vorzusehen. Es sei vielmehr anzunehmen, dass ein persönliches Ge- spräch zwischen Arzt und Patient wegen der Möglichkeit psychischer Ursachen und der Indikation von (begleitenden) (psycho)therapeutischen Maßnahmen grundsätzlich erforderlich sei und dass nach den zulassungsgemäßen Fachinfor- mationen neben der Anamnese auch eine körperliche Untersuchung vorgesehen sei. Auf die Zulässigkeit nach irischem oder deutschem ärztlichen Berufsrecht komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Einholung eines Sachver- ständigengutachtens sei mangels hinreichend vorgetragener Anknüpfungstat- sachen nicht geboten. -6- 11 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht einen Verstoß der Beklagten gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 9 HWG angenommen hat. Dies hängt davon ab, ob es im Streitfall mit den Vor- schriften des Art. 56 AEUV im Einklang steht, bei der Anwendung von § 9 HWG auf die im Inland allgemein anerkannten fachlichen Standards abzustellen. 12 1. Nach der gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-II-Verordnung maßgeblichen Rege- lung in § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider- handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Markt- verhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrau- chern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchti- gen. Nach § 9 Satz 1 HWG ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung), unzulässig. § 9 Satz 2 HWG sieht vor, dass Satz 1 die- ser Vorschrift nicht auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwen- dung von Kommunikationsmedien erfolgen, anzuwenden ist, wenn nach allge- mein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. 13 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der Regelung gemäß § 9 HWG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt und ein Verstoß geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spür- bar zu beeinträchtigen. Das dort geregelte Verbot der Werbung für Fernbehand- lungen dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (BGH, Urteil vom 9. De- zember 2021 - I ZR 146/20, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 20] = WRP 2022, 426 - Werbung für Fernbehandlung, mwN). Damit steht gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen ge- genüber Verbrauchern im Binnenmarkt, wonach diese Richtlinie die Rechtsvor- schriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und -7- Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt lässt, die mit dieser Richtlinie grundsätzlich bezweckte vollständige Harmonisierung der unlauteren Ge- schäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern der Verfolgung ei- nes Verstoßes gegen § 9 HWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs ge- mäß § 3a UWG nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16/22, GRUR 2023, 416 [juris Rn. 22] = WRP 2023, 447 - Stickstoffgene- rator, mwN). 14 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht die angegriffenen Angaben als Wer- bung für eine Fernbehandlung im Sinne des § 9 Satz 1 HWG angesehen. 15 a) Produkt- oder leistungsbezogene Aussagen sind heilmittelrechtlich Werbung, wenn sie darauf angelegt sind, die Aufmerksamkeit der angesproche- nen Verkehrskreise zu erregen, deren Interesse zu wecken und damit den Absatz von Waren oder Leistungen zu fördern (BGH, Urteil vom 27. April 1995 - I ZR 116/93, GRUR 1995, 612 [juris Rn. 25] = WRP 1995, 701 - Sauerstoff- Mehrschritt-Therapie; BeckOK.HWG/Reese, 15. Edition [Stand 1. Oktober 2025], § 1 Rn. 86 f., jeweils mwN). Werbender ist jede Person, die an der Ver- breitung einer Werbeaussage beteiligt ist, unabhängig davon, ob dies im eigenen oder fremden Interesse erfolgt (BeckOK.HWG/Reese aaO § 1 Rn. 139; Gröning in Gröning/Mand/Reinhart, Heilmittelwerberecht, 6. Aktualisierung 2025, § 1 Rn. 75; vgl. auch Ring in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 6. Aufl., § 9 Rn. 22; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. April 2009 - C-421/07, Slg. 2009, I-2629 = EuZW 2009, 428 [juris Rn. 21 und 29] - Damgaard). 16 b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte mit den angegriffenen Angaben sämtliche Bestandteile der von ihr angebotenen Konstruktion zum Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel bewirbt, die die Vermittlung einer von den Partnerärzten der Beklagten in Irland vorgenommenen -8- ärztlichen Diagnose für bestimmte Krankheitsbilder (Erektionsstörung, Haaraus- fall, vorzeitiger Samenerguss und Akne) einschließt. Da die Diagnose der Part- nerärzte der Beklagten nicht auf eigener Wahrnehmung im Rahmen einer unmit- telbaren physischen Präsenz von Arzt und Patient beruht, sondern auf der Grund- lage der Antworten des Patienten im über das Internet bereitgestellten Fragebo- gen, mithin unter Verwendung von Kommunikationsmedien, erfolgt, handelt es sich um eine Fernbehandlung im Sinne des § 9 Satz 1 HWG (vgl. BGH, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 29] - Werbung für Fernbehandlung, mwN). 17 4. Der Streitfall wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob es mit der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit im Einklang steht, bei der Anwendung von § 9 HWG auf die im Inland allgemein anerkannten fachlichen Standards abzustellen. 18 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der in § 9 Satz 2 HWG verwendete Begriff der allgemein anerkannten fachlichen Standards unter Rückgriff auf die nach dem deutschen Zivilrecht (§ 630a Abs. 2 BGB) und die dazu mit Blick auf die vom Arzt zu erfüllenden Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze auszulegen (BGH, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 53] - Werbung für Fernbehandlung). 19 In Übereinstimmung hiermit hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten beworbene Behandlung des Krankheitsbilds der Erektions- störung nach den (im Inland) allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient erfordert, so dass für diese Fernbehandlung nach § 9 HWG nicht geworben werden darf. Hiergegen wendet die Beklagte ein, bei der Prüfung der Zulässigkeit der Werbung für die Fernbe- handlung durch ihre in Irland ansässigen Partnerärzte sei auf das irische Recht oder den nach irischem Recht anerkannten fachlichen Standard abzustellen. -9- 20 b) Das an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen gerichtete Verbot, in Deutschland für eine von in Irland ansässigen, mit dem deutschen Unterneh- men verbundenen Ärzten unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten Fragebogens erbrachte Behandlung eines Krankheitsbilds zu werben, greift zu Lasten der in Irland ansässigen Partnerärzte in die durch Art. 56 AEUV gewähr- leistete Dienstleistungsfreiheit ein. 21 aa) Nach Art. 56 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleis- tungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten. Nach Art. 57 Abs. 1 AEUV sind Dienstleistungen im Sinne der Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Art. 57 Abs. 2 Buchst. d AEUV sieht vor, dass als Dienstleistung insbesondere freiberufliche Tätigkeiten gelten. Die Dienstleistung der ärztlichen Behandlung ist eine freiberufliche Tätigkeit und zählt mithin zu den Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfrei- heit fallen. 22 Der Umstand, dass eine Dienstleistung grenzüberschreitend erbracht wird, ohne dass die Dienstleistungserbringer - hier: die in Irland ansässigen Part- nerärzte der Beklagten - ihren Niederlassungsstaat verlassen, ändert hieran nichts, da sich der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf sogenannte Kor- respondenzdienstleistungen erstreckt, bei denen nur die Dienstleistung selbst die Grenze überschreitet, während die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässi- gen Dienstleistungsempfänger und -erbringer keine Ortsveränderung vornehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - C-384/93, Slg. 1995, I-1141 = NJW 1995, 2541 [juris Rn. 26 bis 28] - Alpine Investments; Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01, Slg. 2003, I-13031 = NJW 2004, 139 [juris Rn. 53 bis 55] - Gambelli - 10 - u.a., mwN; Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 86. Ergänzungslieferung September 2025, Art. 56 und 57 AEUV Rn. 53 f.; Holoubek in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl., Art. 56 und 57 AEUV Rn. 40, jeweils mwN). 23 bb) Als Annex fällt grundsätzlich auch die Werbung des Erbringers einer danach geschützten Dienstleistung in den sachlichen Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994 - C-275/92, Slg. 1994, I-1039 = NJW 1994, 2013 [juris Rn. 22] - Schindler; zur Warenver- kehrsfreiheit vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1990 - C-362/88, Slg. 1990, I-667 = EuZW 1990, 222 [juris Rn. 8] - GB-INNO-BM; Kluth in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 57 AEUV Rn. 30 mwN). 24 Der Umstand, dass es sich im Streitfall nicht um Werbung der in Irland ansässigen Partnerärzte handelt, sondern um Werbung der Beklagten für die Dienstleistung dieser Ärzte, mit denen die Beklagte verbunden ist und deren Dienstleistung sie im Rahmen ihres Kombinationsangebots vermittelt, führt nicht aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit hinaus. Nach der Recht- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt auch die Werbung Drit- ter in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit, wenn sie vom Dienstleis- tungserbringer veranlasst wurde oder mit seiner Tätigkeit wirtschaftlich verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991 - C-159/90, Slg. 1991, I-4685 = NJW 1993, 776 [juris Rn. 24 bis 27] - Society for the Protection of Unborn Children Ireland; Kluth in Calliess/Ruffert aaO Art. 57 AEUV Rn. 30; EU-WirtschaftsR- HdB/Ludwigs, 42. Ergänzungslieferung August 2017, § 18 Rn. 157, jeweils mwN). So verhält es sich im Streitfall. - 11 - 25 cc) Ein inländisches Werbeverbot für eine Dienstleistung, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister erbracht wird, kann, auch wenn nicht die Dienstleistung selbst untersagt wird, als Beschränkung der Dienst- leistungsfreiheit angesehen werden, weil ohne die Möglichkeit der Werbung die Erbringung der Dienstleistung im Inland erschwert wird. 26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind als Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit alle Maßnahmen zu verstehen, die die Ausübung dieser Freiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-463/13, GRUR Int. 2015, 258 [juris Rn. 45] - Stanley International Betting und Stanleybet Malta; Urteil vom 4. Mai 2017 - C-339/15, GRUR 2017, 627 [juris Rn. 61 bis 64] = WRP 2017, 670 - Vanderborght, jeweils mwN). 27 Eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit scheidet nicht deshalb aus, weil die im Streitfall dem Verbot zugrunde liegende Vorschrift des § 9 HWG allgemeinen und nichtdiskriminierenden Charakter hat und sie nicht bezweckt, dem nationalen Markt einen Vorteil gegenüber den Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten zu verschaffen. Der Begriff der Beschränkung umfasst auch die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den freien Dienstleistungsverkehr in den üb- rigen Mitgliedstaaten berühren (vgl. EuGH, NJW 1995, 2541 [juris Rn. 35 bis 38] - Alpine Investments; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - C-3/95, Slg. 1996, I-6511 = EuZW 1997, 53 [juris Rn. 25] - Reisebüro Broede; Urteil vom 12. September 2013 - C-475/11, GesR 2013, 671 [juris Rn. 45] - Konstantinides; EuGH, GRUR 2017, 627 [juris Rn. 62] - Vanderborght, jeweils mwN). - 12 - 28 c) Somit stellt sich die klärungsbedürftige Frage, ob die Dienstleistungs- freiheit nach Art. 56 AEUV einer Regelung (hier: § 9 HWG) entgegensteht, die die Werbung für eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards ent- sprechende Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet. 29 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nur gerechtfertigt, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinaus- gehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, GesR 2013, 671 [juris Rn. 50] - Konstantinides; GRUR 2017, 627 [juris Rn. 65] - Van- derborght, jeweils mwN). 30 Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, mit denen sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Schutz der Gesundheit (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2009 - C-169/07, Slg. 2009, I-1721 = EuZW 2009, 298 [juris Rn. 46] - Hartlauer; EuGH, GesR 2013, 671 [juris Rn. 51] - Konstantinides; GRUR 2017, 627 [juris Rn. 67] - Vanderborght, jeweils mwN). 31 Im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Dienstleis- tungsfreiheit berücksichtigt der Gerichtshof der Europäischen Union in ständiger Rechtsprechung, dass unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interes- sen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einneh- men und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem - 13 - Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wer- tungsspielraum zuzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C-108/09, Slg. 2010, I-12213 = GRUR 2011, 243 [juris Rn. 58] - Ker-Optika; Urteil vom 12. November 2015 - C-198/14, juris Rn. 118 - Visnapuu; EuGH, GRUR 2017, 627 [juris Rn. 71] - Vanderborght, jeweils mwN). 32 bb) Nach Auffassung des Senats ist der Eingriff in die Dienstleistungsfrei- heit durch das im Streitfall auf der Grundlage von § 9 HWG ergangene Verbot der Werbung für die von in Irland ansässigen Partnerärzten der Beklagten er- brachte Behandlungsleistung durch den Schutz der Gesundheit gerechtfertigt. 33 (1) Im Ausgangspunkt dient das in § 9 Satz 1 HWG vorgesehene Verbot der Werbung für Fernbehandlung dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und des individuellen Gesundheitsinteresses. Es beruht auf dem Gedanken, dass die Fernbehandlung als verkürzte Behandlungsform, die nur partielle Informationen und kein ganzheitliches Bild des Patienten liefert, ein besonderes Gefahren- potential für die Gesundheit birgt, weshalb (vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 9 Satz 2 HWG) werbliche Anreize hierfür ausgeschlossen werden sollen (vgl. BGH, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 41] - Werbung für Fernbehandlung; Ring in Bülow/Ring/Artz/Brixius aaO § 9 Rn. 1; Prütting/Mand, Medizinrecht, 7. Aufl., § 9 HWG Rn. 3). § 9 HWG verbietet weder Fernbehandlungen selbst noch schlecht- hin jede Werbung für Fernbehandlungen, sondern gestattet eine solche Werbung in § 9 Satz 2 HWG, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erfor- derlich ist. 34 (2) In Ausübung des den Mitgliedstaaten beim Schutz der Gesundheit zu- stehenden Wertungsspielraums hat der deutsche Gesetzgeber entschieden, dass in Deutschland nach § 9 HWG für eine Fernbehandlung nur geworben wer- den darf, wenn nach den im Inland allgemein anerkannten fachlichen Standards - 14 - ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht er- forderlich ist. 35 Der in § 9 Satz 2 HWG verwendete Begriff der allgemein anerkannten fachlichen Standards ist unter Rückgriff auf die nach dem deutschen Zivilrecht (§ 630a Abs. 2 BGB) und die dazu mit Blick auf die vom Arzt zu erfüllenden Pflich- ten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze aus- zulegen (BGH, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 53] - Werbung für Fernbehandlung). Auf den Umstand, dass nach deutschem ärztlichen Berufsrecht die Fernbehand- lung nur im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, kann nach der Vorstellung des Gesetzgebers hingegen nicht abgestellt werden, weil sich aus dieser einzelfallbezogenen Betrachtungsweise kein - für die Auslegung der Gesetzesvorschrift erforderlicher - abstrakt-generalisierender Maßstab für die Beurteilung von an eine Vielzahl nicht näher individualisierter Personen ge- richteter Werbung entnehmen lässt (vgl. BGH, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 54] - Werbung für Fernbehandlung, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 19/13438, S. 78). 36 Ein fachlicher Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungs- situation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Er- reichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erpro- bung bewährt hat. Bei der Bestimmung des anerkannten fachlichen Standards sind die Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß §§ 92, 136 SGB V zu berücksichti- gen. Weiterhin können sich fachliche Standards auch unabhängig davon bilden (vgl. BGH, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 64] - Werbung für Fernbehandlung, mwN). - 15 - 37 (3) Die in § 9 HWG vorgesehene Anknüpfung an die im Inland anerkann- ten fachlichen Standards ist geeignet, den mit dieser Regelung verfolgten Schutzzweck des Gesundheitsschutzes zu erreichen. Sie ist auch erforderlich, weil sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des bezweckten Gesund- heitsschutzes hinausgeht. Die Vorschrift stellt die Vermeidung einer Gesund- heitsgefährdung sicher, indem nur für solche Fernbehandlungen geworben wer- den darf, die anerkannten fachlichen Standards entsprechen. 38 Auch das im Streitfall ergangene Verbot ist zur Wahrung des mit § 9 HWG verfolgten Schutzzwecks geeignet und erforderlich. Die hier beworbene Fernbe- handlung des Krankheitsbilds der Erektionsstörung entspricht - wie das Beru- fungsgericht zutreffend entschieden hat - nicht dem in Deutschland allgemein an- erkannten fachlichen Standard. Dieses Krankheitsbild, für dessen Fernbehand- lung geworben wird, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts psy- chische Ursachen haben und (gegebenenfalls begleitende) psychotherapeuti- sche Maßnahmen erfordern, weshalb ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient grundsätzlich erforderlich ist. Hierfür spricht auch der Inhalt der Fachinformationen der zur Behandlung in Betracht kommenden Arzneimittel, die neben der Anamnese auch eine körperliche Untersuchung vorsehen. Das per- sönliche Gespräch zwischen Arzt und Patient stellt die Angemessenheit der ge- troffenen Behandlungsmaßnahmen sicher und verhindert einen eventuellen Arz- neimittelfehlgebrauch, der zu schweren gesundheitlichen Folgen führen kann (dazu vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-530/20, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 40 f.] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA, mwN). 39 (4) Nach Auffassung des Senats steht Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsge- sellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) dem Verbot der Werbung - 16 - für Fernbehandlungen, die nicht den in Deutschland anerkannten fachlichen Standards entsprechen, nicht entgegen. 40 (a) Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in sei- nem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsge- sellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Nach Art. 2 Buchst. h Unterabs. 1 2. Spiegel- strich der Richtlinie fallen in den koordinierten Bereich vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit eines Diens- tes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anfor- derungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Dienstean- bieters. Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Unterabs. 1 2. Spiegelstrich der Richtlinie 2000/31/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie abweichen, wenn die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. 41 (b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Ge- sundheitsdienstleistungen, die mit Hilfe von Informations- und Kommunikations- technologien tatsächlich im Fernabsatz erbracht werden, unter den Begriff des Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG fallen (EuGH, Urteil vom 11. September 2025 - C-115/24, GesR 2025, 630 [juris Rn. 103 bis 106] - Österreichische Zahnärztekammer). Der Ge- richtshof der Europäischen Union hat weiter entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der - 17 - Richtlinie 2000/31/EG dahin auszulegen ist, dass telemedizinische Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu erbringen sind, in dem der Dienstleister ansässig ist (EuGH, GesR 2025, 630 [juris Rn. 94 bis 107] - Öster- reichische Zahnärztekammer). 42 (c) Auch wenn somit grundsätzlich das in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG vorgeschriebene Herkunftslandprinzip auf die von den in Irland an- sässigen Partnerärzten der Beklagten erbrachte Fernbehandlung Anwendung findet, ist das in § 9 HWG vorgesehene Verbot der Werbung für Fernbehandlun- gen, die nicht dem in Deutschland anerkannten fachlichen Standard entspre- chen, gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Unterabs. 1 2. Spiegelstrich der Richtlinie 2000/31/EG zulässig, weil es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforder- lich ist (dazu bereits vorstehend Rn. 33 bis 38). 43 (5) Nach Auffassung des Senats stehen auch die Regelungen der Richtli- nie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschrei- tenden Gesundheitsversorgung dem in § 9 HWG vorgesehenen Werbeverbot nicht entgegen. 44 (a) Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/24/EU sieht vor, dass Leistungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung unter Beachtung der Grund- sätze Universalität, Zugang zu qualitativ hochwertiger Versorgung und Solidarität im Einklang mit folgenden Regelungen erbracht werden: a) Rechtsvorschriften des Behandlungsmitgliedstaats; b) vom Behandlungsmitgliedstaat festgelegte Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit und c) Rechtsvorschriften der Union über Sicherheitsstandards. 45 Nach Art. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/24/EU ist "Behandlungsmitglied- staat" der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Gesundheitsdienstleistungen für den Patienten tatsächlich erbracht werden. Im Fall der Telemedizin gilt die - 18 - Gesundheitsversorgung als in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem der Gesund- heitsdienstleister ansässig ist. Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2011/24/EU definiert als "Gesundheitsdienstleister" jede natürliche oder juristische Person oder sons- tige Einrichtung, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig Gesund- heitsdienstleistungen erbringt. "Patient" ist nach Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2011/24/EU jede natürliche Person, die Gesundheitsdienstleistungen in einem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen möchte oder in Anspruch nimmt. 46 (b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/24/EU zum einen dahin auszulegen ist, dass er auf alle von dieser Richtlinie geregelten Bereiche und nicht nur auf die Erstattung der Kosten für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie anwendbar ist, und zum anderen dahin, dass telemedizinische Leis- tungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu erbringen sind, in dem der Dienstleister ansässig ist (EuGH, GesR 2025, 630 [juris Rn. 94 bis 107] - Österreichische Zahnärztekammer). 47 Danach ist im Streitfall gemäß Art. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/24/EU der Behandlungsstaat für die beworbene telemedizinische Leistung der in Irland ansässigen Partnerärzte der Beklagten deren Niederlassungsland und ist folglich die Fernbehandlung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/24/EU nach den Rechtsvorschriften dieses Behandlungsstaats und nach den dortigen Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit zu erbringen. 48 (c) Die Richtlinie 2011/24/EU regelt jedoch nicht den Bereich der Werbung des Erbringers der grenzüberschreitenden Dienstleistung im anderen Mitglied- staat. Vielmehr schafft die Richtlinie 2011/24/EU spezielle Instrumente der Pati- enteninformation. - 19 - 49 Die Richtlinie 2011/24/EU zielt nach ihrem Erwägungsgrund 10 darauf ab, Regeln zu schaffen, die den Zugang zu einer sicheren und hochwertigen grenz- überschreitenden Gesundheitsversorgung in der Union erleichtern und die Patientenmobilität im Einklang mit den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsät- zen gewährleisten und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Gesund- heitsversorgung fördern. 50 Nach Erwägungsgrund 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/24/EU sollen Patien- ten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliche Rechtsvorschriften und bei deren Anwendung nicht dazu ermuntert werden, Behandlungen in einem anderen als ihrem Versicherungsmitgliedstaat in Anspruch zu nehmen. Für die angemessene Information der Patienten über alle wesentlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sorgen nach Erwägungs- grund 48 der Richtlinie 2011/24/EU die in Art. 6 dieser Richtlinie vorgesehenen nationalen Kontaktstellen. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/24/EU bestimmt in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie, dass die nationalen Kon- taktstellen im Behandlungsmitgliedstaat den Patienten gemäß dessen gesetzli- chen Bestimmungen Informationen über die Gesundheitsdienstleister zur Verfü- gung stellen, einschließlich Informationen über die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/24/EU erwähnten, vom Behandlungsmitgliedstaat festgelegten Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit. 51 Schließlich sieht Erwägungsgrund 57 der Richtlinie 2011/24/EU vor, dass die Interoperabilität elektronischer Gesundheitsversorgung (e-Health) unter Be- achtung einzelstaatlicher Regelungen über die Erbringung von Gesundheits- dienstleistungen erfolgen sollte, die zum Schutz von Patienten angenommen wurden, soweit sie im Einklang mit der Richtlinie 2000/31/EG stehen. Bei dem in § 9 HWG vorgesehenen Werbeverbot handelt es sich um eine im Einklang mit der Richtlinie 2000/31/EG stehende Regelung (dazu bereits vorstehend Rn. 39 bis 42). - 20 - 52 (6) Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, nach dem ein Dienstleister, der sich in einen anderen Mit- gliedstaat begibt, im Aufnahmemitgliedstaat den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die dort in unmittelbarem Zusammen- hang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, und den dort geltenden Disziplinarbestimmungen unterliegt, ist in der im Streitfall gegebenen Konstellation nicht anwendbar. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG da- hin auszulegen ist, dass diese Richtlinie nicht auf einen Erbringer von Leistungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Fall der Telemedizin an- wendbar ist (EuGH, GesR 2025, 630 [juris Rn. 118] - Österreichische Zahnärzte- kammer). 53 5. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. Insbesondere ist das vom Kläger begehrte Verbot nach den getroffenen Feststellungen nicht schon unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Arzneimittelwerbung - etwa gemäß § 9 Satz 1 HWG in Verbindung mit Art. 90 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel oder nach § 10 Abs. 1 HWG in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG - begründet. Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Wille Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.03.2023 - 17 HK O 2162/21 - OLG München, Entscheidung vom 18.04.2024 - 29 U 1824/23e - - 21 - Verkündet am: 26. März 2026 Wächter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beglaubigt Hemminger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs Saatja: "Martin Mangiapia" <[email protected]> Saaja: "Info - SOM" <[email protected]> Teema: CJEU Case C-265/26 – Potential implications for Estonian digital healthcare and cross-border telemedicine Kuupäev: 2026-06-11 08:29 Tähelepanu! Tegemist on välisvõrgust saabunud kirjaga. Tundmatu saatja korral palume linke ja faile mitte avada. Dear Sir or Madam, I am writing on behalf of Wellster Healthtech Group GmbH, a European digital healthcare provider headquartered in Germany. We would like to draw your attention to a pending preliminary ruling procedure before the Court of Justice of the European Union (CJEU), Case C-265/26 (Wellster Healthtech Group GmbH), referred by the German Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof). The case concerns the compatibility of national restrictions on advertising for telemedical services with the freedom to provide services under Article 56 TFEU. In essence, the Court has been asked to assess whether a Member State may prohibit the advertising of telemedical services provided by physicians established in another Member State where those services do not correspond to the medical standards recognised in the destination Member State. We believe that the proceedings may be of particular relevance to Estonia. Estonia is internationally recognised as one of Europe's leading digital societies and a pioneer in digital public services and digital innovation. The outcome of the proceedings may therefore have implications for healthcare providers and digital-health companies seeking to provide and promote telemedical services across borders within the European Union. The proceedings may also provide important guidance on the relationship between national healthcare standards, digital innovation and the freedom to provide services within the European Single Market. According to the notification issued by the Court of Justice on 5 May 2026, Member States may submit written observations within a non-extendable period of two months and ten days. Based on the Court's notification, the relevant deadline appears to be 15 July 2026. We therefore wished to ensure that the relevant Estonian authorities are aware of the proceedings while there is still sufficient time to assess whether Estonian interests may be affected. We are not writing to advocate any particular outcome of the proceedings. Our sole purpose is to ensure that relevant Estonian authorities have an opportunity to assess the potential implications of the case for Estonian digital-health providers and the European Single Market. For your convenience, we attach: • A short briefing note outlining the potential relevance of the case for Estonia; • An executive summary of the proceedings; • The referral decision of the German Federal Court of Justice; • The notification issued by the Court of Justice regarding the procedure and applicable deadlines. Should it be helpful, our co-founder and CEO, Dr. Manuel Nothelfer, would be pleased to provide a short briefing call regarding the background of the proceedings and their potential implications for European telemedicine. Kind regards, Martin Mangiapia Vice President Communications Wellster Healthtech Group GmbH Büro München: Theresienhöhe 12, 80339 München Mobile: +49 17645534942 [email protected] <mailto:[email protected]> Hauptsitz: Rheinpromenade 4a, 40789 Monheim am Rhein Registergericht: AG Düsseldorf I HRB 109513 Geschäftsführer: Nico Hribernik, Dr. Manuel Nothelfer WHY CASE C-265/26 MAY BE RELEVANT FOR ESTONIA Court of Justice of the European Union Case C-265/26 Wellster Healthtech Group GmbH Background On 26 March 2026, the German Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof) referred a preliminary ruling request to the Court of Justice of the European Union (CJEU). The case concerns the compatibility of national restrictions on advertising for telemedical services with the freedom to provide services under Article 56 TFEU. The referring court asks, in essence, whether a Member State may prohibit the advertising of telemedical services provided by physicians established in another Member State where those services do not correspond to the medical standards recognised in the destination Member State. Why Estonia May Have an Interest Estonia is internationally recognised as one of Europe's leading digital societies and a pioneer in digital public services and digital innovation. The country has consistently promoted digital transformation, cross-border digital services and innovation-driven public policy. As a result, the case is not merely a German healthcare matter. It raises broader questions regarding the conditions under which digital healthcare services may be offered and promoted across borders within the European Union. Potential Relevance for Estonian Interests 1.​ Cross-Border Digital Healthcare Services The case concerns the extent to which telemedical services lawfully provided from one Member State may be restricted by another Member State. The Court's decision may therefore have implications for Estonian healthcare providers and digital-health companies operating across borders. 2.​ Legal Certainty for Digital Service Providers The proceedings may provide guidance on how Article 56 TFEU applies to telemedicine and digital healthcare services. This may be relevant for Estonian providers seeking legal certainty when offering services across multiple Member States. 3.​ Functioning of the European Single Market The case raises broader questions concerning the relationship between: • the standards applicable in the provider's Member State of establishment; and • the standards applied by the Member State where patients are located. The outcome may therefore be relevant to the future development of cross-border digital healthcare services within the European Union. 4.​ Innovation and Digital Transformation Estonia has consistently supported digital innovation and the development of digital public services. The Court's decision may influence the regulatory environment under which innovative healthcare services are developed and scaled across European markets. Timing According to the notification issued by the Court of Justice, written observations may be submitted by Member States within a non-extendable period of two months and ten days following notification of the request for a preliminary ruling. The notification in Case C-265/26 is dated 5 May 2026. Accordingly, the relevant deadline appears to be 15 July 2026. Any assessment of potential Estonian interests in the proceedings would therefore need to take place within this timeframe. Questions Potentially Relevant to Estonia • To what extent may Member States restrict the promotion of telemedical services lawfully provided from another Member State? • How should Article 56 TFEU be applied in the context of modern telemedicine? • How can patient protection and the free movement of services be balanced in the digital-health sector? • What level of legal certainty is required for healthcare providers operating across borders within the European Union? Procedural Status Case Number:​ C-265/26 Court:​ Court of Justice of the European Union Procedure:​ Preliminary ruling under Article 267 TFEU Member States may submit written observations pursuant to Article 23 of the Statute of the Court of Justice of the European Union. This note is provided solely for informational purposes and does not advocate any particular legal position in the proceedings. CJEU Case C-265/26 (Wellster Healthtech Group) Executive Summary Background The German Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof) has referred a question to the Court of Justice of the European Union (CJEU) concerning the compatibility of German advertising restrictions for telemedical services with the freedom to provide services under Article 56 TFEU. Case Wellster Healthtech operates a digital healthcare platform through which patients can obtain medical consultations, diagnoses and prescriptions for certain conditions via online questionnaires reviewed by licensed physicians established in Ireland. German courts prohibited advertising for this service under Section 9 of the German Healthcare Advertising Act (Heilmittelwerbegesetz – HWG), arguing that the treatment model does not comply with medical standards recognised in Germany. Question Referred to the CJEU The German Federal Court asks whether Article 56 TFEU (freedom to provide services) precludes national legislation that prohibits advertising for telemedical treatment provided by physicians established in another Member State when that treatment does not correspond to the medical standards recognised in the destination Member State. Why the Case Matters The case goes beyond Germany and may affect: • cross-border telemedicine within the EU; • digital healthcare platforms operating across Member States; • online consultations and prescription services; • application of national medical standards to providers established elsewhere in the EU; • interaction between telemedicine, the Digital Single Market and the freedom to provide services. Potential Relevance for Member States Member States with advanced telemedicine ecosystems may have an interest in clarifying: • whether destination-country standards may restrict advertising of cross-border telemedical services; • the relationship between patient protection and market access; • the scope of Article 56 TFEU in the context of digital healthcare; • the practical application of the country-of-origin principle in telemedicine. Procedural Status Case Number: C-265/26 Parties: Wellster Healthtech Group GmbH v. Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Court: Court of Justice of the European Union 1 Procedure: Preliminary ruling under Article 267 TFEU Member States may submit written observations pursuant to Article 23 of the Statute of the Court of Justice of the European Union. 2
Allikas: Sotsiaalministeerium dokumendiregister →
dokumendiregister.eeAsutusedEesti avalike dokumendiregistrite otsing · nimistu.ee andmetel